Standplatzvoraussetzungen

Abfallbehälter des HEB

Bei der Aufstellung von Abfallbehältern müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Alle Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer.

Die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Hagen (PDF, 665 Kilobyte) regelt, welche Voraussetzungen bei der Aufstellung von Abfallbehältern erfüllt werden müssen. Dies gilt für alle Behälter der Abfallfraktionen Restmüll, Altpapier und Wertstoffe.

Standplätze für Abfallbehälter (§ 17)

(1) Anschlusspflichtige haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern und sonstigen Nutzern des angeschlossenen Grundstücks verkehrssicher zugänglich sind, sauber gehalten werden und ordnungsgemäß genutzt werden können.
(2) Jeder nach § 8 zum Anschluss Verpflichtete hat den auf dem angeschlossenen Grundstück einzurichtenden Standplatz für Abfallbehälter zu nutzen. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem gemeinsamen schriftlichen Antrag bzw. den baurechtlichen Vorgaben.

Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter mit Vollservice (§ 18)

Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter mit Vollservice (§18)

(1) Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen sich in verkehrssicherem Zustand befinden, ausreichend beleuchtet und sollen frei von Hindernissen sein. Behälter sollen so stehen, dass sie für den Abtransport nicht angehoben werden müssen. Für den Transport und das Positionieren der Abfallbehälter muss ausreichend Platz vorhanden sein. Schnee und Glätte müssen rechtzeitig vor der nächsten Leerung beseitigt werden. Oberflächenwasser darf sich nicht ansammeln. Die Stellplätze sind grundsätzlich in geringster Entfernung zum nächstmöglichen Standort des Sammelfahrzeugs anzulegen. Die Transportwege sollen in der Regel eine Länge von 15 m nicht überschreiten. Die maximale Länge beträgt 50 m. Bei erschwerten Transportbedingungen (insbesondere bei Gefälle, Steigung, Stufen, schlechter Wegstrecke) entscheidet HEB bzw. der Auftragnehmer der dualen Systeme im Einzelfall, ob der Behältervollservice angeboten werden kann.
(2) Näheres zu den Standplatzvoraussetzungen und Transportwegen regelt Anlage 2.

I. Allgemeine Regelungen beim Vollservice (Anlage 2)

  1. Abfallbehälter dürfen auch in Behälterschränken entsprechend der DIN EN 15132 außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück aufgestellt werden. Bei Behältern ab einer Größe von 770 l dürfen dien Behälterschränke unten keine Stoßkanten haben. Bei kleineren Behältern sind Stoßkanten von max. 5 cm Höhe zulässig. Die Türen müssen sich grundsätzlich ohne Schlüssel öffnen und schließen lassen. Abweichend davon ist ein Verschluss mit M8-Dreikantschlüssel nach DIN 22417 zugelassen. In Behälterschränken dürfen Abfallbehälter nicht an den Türen aufgehängt werden. Die Türen der Behälterschränke müssen sich mindestens so weit öffnen lassen, dass die lichten Innenmaße der Behälterschränke freigegeben werden. Das gilt auch bei gleichzeitiger Öffnung der Türen in Reihenanlagen. Behälterschränke dürfen die Entnahme der Behälter nicht behindern und müssen den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und den DIN-Vorschriften entsprechen.
  2. Wenn Standplätze und Transportwege nicht oder vorübergehend nicht den Anforderungen entsprechen, muss der Verpflichtete die Abfallbehälter am Abholtag jeweils selbst an den in § 15 geregelten Standort der nächstgelegenen mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße stellen und nach der Entleerung zurücktransportieren. Ein Anspruch auf Vollservice besteht in diesen Fällen nicht.
  3. Entstehen beim Transport oder Leerung der Abfallbehälter mit Vollservice Schäden durch das von HEB eingesetzte Personal, übernimmt der HEB die Haftung.

II. Anforderungen bei Abfallbehältern bis einschließlich 240 Litern

Für den Transport von Abfallbehältern bis einschließlich 240 Litern sind folgende Anforderungen zu beachten:

  1. Transportwege müssen einen ebenen, trittsicheren Belag haben, der so beschaffen ist, dass er den Beanspruchungen durch das Transportieren der Abfallsammelbehälter standhält.
  2. Der Transportweg muss so befestigt sein (berollbarer Belag), dass der Transport der Abfallbehälter nicht erschwert wird.
  3. Standplätze und Transportwege müssen in einer Breite von mindestens 0,8 m schnee-, eis-, und glättefrei sein und von Verschmutzungen, Laub, Moos oder Gewächsen (z. B. Grasbüschel, Löwenzahn) freigehalten werden.
  4. Zugangswege, Gebäudedurchgänge und Türen zu den Abstellplätzen sollen eine lichte Weite von mindestens 0,8 m in der Breite und 2 m in der Höhe aufweisen. Die Verkehrswege müssen ausreichend bemessen sein, damit das Transportieren und Rangieren der Abfallsammelbehälter möglich ist.
  5. Transportwege wie z. B. Hauseingänge und -flure dürfen am Abfuhrtag nicht durch Gegenstände (z. B. Fahrräder, Kinderwagen) blockiert werden.
  6. Türen in Transportwegen müssen leicht zu betätigende und sichere Feststellvorrichtungen haben (dies gilt jedoch nicht für notwendige Brandschutztüren).
  7. Die Beleuchtungsstärke auf Transportwegen muss mindestens 50 Lux betragen. Lichtschalter müssen leicht und gefahrlos erreichbar sein; ihre Betätigung darf nicht mit Gefahren verbunden sein.
  8. Der Transportweg soll kein Gefälle haben. Nur in Ausnahmefällen ist eine baulich hergestellte Steigung oder ein Gefälle bis zu maximal 12,5 % zulässig.
  9. Bei Behältern ab einer Größe von 120 Litern dürfen auf dem Transportweg nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Treppenstufen liegen. Bei Behältern ab einer Größe von 240 Litern dürfen auf dem Transportweg keine Treppenstufen liegen.
  10. Der Transportweg soll nicht über Treppen erfolgen. Ist dieses nicht zu vermeiden, so muss der einwandfreie Zustand der Treppe sichergestellt sein. Die Treppenstufen müssen trittsicher und ausreichend tief sein. Es müssen griffsicher befestigte Geländer vorhanden sein.

III. Anforderungen bei Abfallbehältern ab einer Größe von 770 Litern

Bei Transportwegen für Abfallbehälter ab einer Größe von 770 Litern gelten die unter II. genannten Anforderungen mit folgenden Abweichungen:

  1. Gebäudedurchgänge und Türen zu den Abstellplätzen müssen mindestens 2 m hoch und so breit sein, dass ein gefahrloser Transport der Behälter möglich ist. Ab einer durchgehend freigehaltenen Breite von 1,50 m des Verkehrsweges ist im Regelfall ein gefahrloser Transport gewährleistet.
  2. Transportwege sollen kein baulich hergestelltes Gefälle aufweisen. Lässt sich ein baulich hergestelltes Gefälle im Transportweg nicht vermeiden, so darf es ein Gefälle von höchstens 3 % aufweisen. Kurze
    Strecken (z. B. im Bereich von Grundstückszufahrten) dürfen auf Gehwegbreite ein Gefälle von höchstens 6 % aufweisen.
  3. Diese Behälter dürfen nicht über Stufen, Schwellen, Rinnen o.ä. transportiert werden.

Bei weiteren Informationen zu Standplatzvoraussetzungen steht das Team des Kundenbüros gerne zur Verfügung.

 Kundenbüro HEB

Kontakt: Kundenbüro HEB

Telefon: +49 2331 3544 4444

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