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Strassenreinigungsfahrzeuge leeren jährlich 66.000km Strasse

Ihr Beitrag für eine saubere Stadt

Sie möchten, dass sich Hagen, Ihr Stadtteil und Ihre Straße immer von der besten Seite präsentieren? Dann helfen Sie mit und beachten die nachfolgenden Regelungen für´s Kehren und Fegen. Denn nur gemeinsam können wir erreichen, dass sich Einwohner, Gäste und Besucher in Hagen wohlfühlen. Ganz nach dem Motto: Saubere Arbeit. Gutes Gefühl.

Bürgersteig- und Gehwegreinigung

Im Rahmen der Straßenreinigungspflicht sind die Fahrbahnen und Gehwege nach Bedarf, mindestens jedoch 14täglich, zu reinigen.
Insbesondere umfasst die Reinigung unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut (z.B. Ritzenvegetation) und sonstigen Verunreinigungen.
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat (Abfall) sind nach Beendigung der Reinigung unverzüglich entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen nicht in die Straßenabläufe gekehrt werden.

In Fußgängerbereichen und Straßen, in denen die Fahrbahn und der Gehweg nicht durch bauliche oder farbige Markierungen voneinander getrennt sind gilt: Gehwege sind beidseitig in Streifen von circa 1,2 Metern Breite auf der Straße zu reinigen.

Radwege, Bushaltestellen

Sind Bushaltestellen und Radwege Bestandteil des jeweiligen Gehweges, so liegt die Reinigungspflicht bei den Anliegern.

Ausnahme: Buscaps

Die Reinigung eines Buscaps, der durch bauliche Maßnahmen vom Gehweg getrennt ist, obliegt der HEB GmbH, da sie dies im Auftrag der Hagener Straßenbahn AG durchführt.

Helfen Sie mit Hagen sauber zu halten

Die Gebietsordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen. Sie enthält Bestimmungen über das Verhalten von Menschen auf öffentlichen Flächen.

Reinhaltung der Straßen und Anlagen

Es ist nicht gestattet:

  • Anlagen (wie beispielsweise öffentliche Gebäude, Denkmäler, Schaltkästen, Signalmasten) zu verunreinigen, zu bekleben oder zu bemalen.
  • Gegenstände wie Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Flächen, Straßen oder Parkplätzen zu waschen, insbesondere das Reinigen oder Absprühen von Motoren der Unterseite von Kraftfahrzeugen oder sonstiger öliger Gegenstände
  • Reinhaltung der Umgebung von Imbissbetrieben, Imbisswagen und Trinkhallen

Für diese Betriebe sind von dem Inhaber, Pächter oder Betreiber Abfallbehälter in ausreichender Größe und Anzahl gut sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu entleeren. Die im Umkreis von 30 Metern im Zusammenhang mit diesen Betrieben anfallenden Abfälle hat der Pächter oder der Inhaber zweimal täglich während der Öffnungszeiten und außerdem nach Verkaufsschluss einzusammeln. Die Abfälle sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen (hauseigener Mülleimer) zu beseitigen.
Wildtauben und verwilderte Haustauben dürfen nicht gefüttert werden.

Wer gegen diese Gebote oder Verbote verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Außerdem können als Nebenfolge die Kosten für die Beseitigung beispielsweise der Müllablagerungen dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.

Nachlesen können Sie die Informationen auch in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Hagen.

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