Gewerbliche Siedlungsabfälle
Die Gewerbeabfallverordnung geht davon aus, dass bei jedem Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden.
Von daher besteht die Verpflichtung, dass auch für derartige Abfälle Restabfallbehälter (in Hagen 60 Liter bis maximal 1.100 Liter Behälter, wöchentliche oder 14-tägige Leerung) des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen sind.
Die GewAbfV sieht vor, in den Betrieben Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle sowie biologisch abbaubare Abfälle (Küchen-, Kantinen-, Garten-, Park- und Marktabfälle) getrennt zu sammeln und der entsprechenden Verwertung zuzuführen.
Eine gemeinsame Erfassung der Fraktionen Papier, Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle ist nur dann möglich, wenn das Gemisch einer Vorbehandlungsanlage zugeführt wird. Solche Vorbehandlungsanlagen haben eine Verwertungsquote von 85 % in Menge und stofflicher Reinheit nachzuweisen.
Restabfälle und biologisch abbaubare Abfälle sind zukünftig von jedem Gewerbebetrieb getrennt zu sammeln und stellen somit die absolute Mindestanforderung an die Getrennthaltung dar.
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