Getrennthaltung

Anforderungen an die Getrennthaltung

Grundsätzlich verlangt die Gewerbeabfallverordung, dass bestimmte gewerbliche Siedlungsabfälle (Papier/Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle sowie biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, Garten-, Park- und Marktabfälle = sogenannte Bioabfälle) getrennt gesammelt und einer Verwertung zugeführt werden.

Anstatt einer Getrennthaltung einzelner Fraktionen ist eine gemeinsame Erfassung zulässig, wenn, wie bei HUI möglich, eine energetische Verwertung der Abfälle erfolgt.

In diesem Fall dürfen in dem Abfallgemisch nicht enthalten sein:

  • Metalle
  • Mineralische Abfälle
  • Glas
  • Bioabfälle

Grundsätzlich verlangt die Gewerbeabfallverordnung, dass bestimmte Bau- und Abbruchabfälle, wenn sie getrennt anfallen, getrennt gesammelt und einer Verwertung zugeführt werden. Auch für diese Abfälle ist eine gemeinsame Erfassung und energetische Verwertung möglich (Voraussetzungen siehe oben).

Eine Getrennthaltung kann aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten oder wirtschaftlicher Zumutbarkeit entfallen.

Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Verwertung, wenn aufgrund der geringen Mengen eine Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

In diesen Fällen können diese Abfälle von den Abfallerzeugern mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen gemeinsam erfasst und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden.